Wasserschaden im Keller

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor: Es fängt plötzlich sintflutartig an zu regnen und hört für Stunden nicht mehr auf. Das Wasser hat Schädenangerichtet und die Geschädigten fragen sich: Wer kommt dafür auf?
Für Wasserschäden im Keller, verursacht durch starke Regenfälle, übernimmt der Vermieter keine Haftung – sie fallen bei den Versicherungen oft unter die Ausschlussklausel „höhere Gewalt“. Auch die Wohngebäude- und Hausratversicherung des Mieters oder Eigentümers deckt überflutete Keller meist nicht ab (sie versichert in der Regel nur gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel). Schadensersatz leistet nur eine Zusatzversicherung gegen Naturgefahren, und diese Versicherungsabschluss hat nur jedes fünfte Haus im Rheinland.
Der Vermieter haftet in der Regel nur dann, wenn der Schaden durch einen Mangel am Gebäude herbeigeführt wurde, z. B. wenn er ein kaputtes Fenster nicht ersetzt, durch das dann Regenwasser in den Keller läuft oder wenn er zum Beispiel die Gullys im Hof nicht reinigt, und hier das Wasser nicht ablaufen kann.
Mit der Wohngebäudeversicherung der Provinzial Rheinland können Kunden sich nun rundum gegen Elementarschäden versichern. Diese Versicherung bietet Schutz bei Überschwemmungen, Rückstauschäden nach Regenfällen, Erdrutsch und Erdfall, Schneedruck und Lawinen, Vulkanausbruch und bei Erdbeben. Für weitere Auskünfte können Sie sich an den Versicherungspartner der gbt, die „Provinzial-Versicherung, Tel. 0651/9791100 wenden, Karlheinz Scheurer berät Sie gerne.

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